Ambulante Versorgung
Theorie und Praxis
Es gibt zahlreiche ambulante Behandlungsmöglichkeiten, die die Gesundheit Versicherter wiederherstellen oder vor Pflege bewahren können. Die Kranken- und Pflegekassen wenden sich bei sozialmedizinischen Fragen zur ambulanten Versorgung an den Medizinischen Dienst.
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GVWG fordert Einwilligung von Versicherten
Der Gesetzgeber hat festgelegt, welche Informationen die Leistungserbringer aus den Begutachtungen des Medizinischen Dienstes erhalten dürfen. Diese Regelung ist mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Weiterentwicklung im Gesundheitswesen“ (GVWG) am 20. Juli 2021 in Kraft getreten. Den Gesetzestext finden Sie hier >>Link zu Bundesgesetzblatt, GVWG, 19.07.21
Das GVWG ändert die Mitteilungspflichten laut Paragraf 277 SGB V in der Form, dass Leistungserbringer in bestimmten Fällen das Ergebnis einer Begutachtung vom Medizinischen Dienst erhalten >>Änderungen des § 277 SGB V laut GVWG.JPG
Damit Leistungserbringer die wesentlichen Gründe des Ergebnisses einer Begutachtung erhalten können, ist es erforderlich, dass Versicherte eine Einwilligungserklärung ausfüllen, die dem Medizinischen Dienst vorgelegt wird.
Der Medizinische Dienst Nord stellt Leistungserbringern und Versicherten ein Formular zur Verfügung, um diese Einwilligung einzuholen >>Formular Einwilligungserklärung gemäß § 277 SGB V, ausfüllbar.pdf
Was Ärztinnen und Ärzte zusätzlich benötigen, eigen neu
Was Ärztinnen und Ärzte zusätzlich benötigen
Richtlinien, Arztfragebögen und Begutachtungsanleitungen unterstützen behandelnde Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Arbeit. Die Medizinischen Dienste stellen diese Informationen zur Verfügung.
Was der Medizinische Dienst wo begutachtet
Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bereits vorhandene Behinderung ausgleichen.
Verordnet der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ein Hilfsmittel, kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragen, die Verordnung zu prüfen. Das geschieht vor allem dann, wenn es um eine besonders komplexe oder aufwendige Versorgung geht, die dem individuellen Bedarf des Versicherten entsprechen muss.
In Deutschland werden jährlich etwa 17 Millionen Hilfsmittel-Verordnungen ausgestellt. Der Medizinische Dienst nimmt zu etwa 355.000 davon Stellung. Zuerst berät ein Gutachter oder eine Gutachterin die Krankenkasse auf der Grundlage der ausgestellten Verordnung und der dazugehörigen ärztlichen Unterlagen. Sind diese nicht aussagekräftig genug, werden weitere Unterlagen beantragt. Eventuell kann auch eine persönliche Begutachtung notwendig sein.
Im Mittelpunkt der Begutachtung steht die Frage, ob das beantragte Hilfsmittel geeignet ist, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder die Pflege zu erleichtern.
Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind (fach)ärztlich, orthopädietechnisch oder pflegefachlich ausgebildet und verfügen zudem über das nötige sozialmedizinische Wissen, um die Hilfsmittelversorgung angemessen beurteilen zu können.
Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen durch von der GKV zugelassene Dienstleister. Dazu gehören zum Beispiel Anwendungen der Physiotherapie, der Logopädie oder der Ergotherapie.
Vertragsärzte und -ärztinnen verordnen Heilmittel nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Durch den bundeseinheitlichen Heilmittelkatalog des G-BA wird festgelegt, welche Heilmittel in welchem Umfang bei welcher Indikation ärztlich verordnet werden können.
Nur ein geringer Teil der Heilmittelverordnungen wird durch den Medizinischen Dienst geprüft, da der größte Teil der Verordnungen keine genehmigungspflichtigen Antragsleistungen sind. Der Medizinische Dienst wird vorwiegend in die Begutachtung zu Fragen des langfristigen Heilmittelbedarfs eingeschaltet und prüft dann, ob Schwere und Dauerhaftigkeit der vorliegenden Schädigung vergleichbar sind mit einer in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführten Diagnose (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie des G-BA).
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Versicherten prüfen zu lassen. Zum einen ist dies die Frage nach einer Sicherung des Behandlungserfolges, insbesondere ob Leistungen der medizinischen oder berufliche Rehabilitation erforderlich sind, um eine Rückkehr an einen Arbeitsplatz oder in eine berufliche Tätigkeit zu erreichen. Zum anderen wird eine Prüfung veranlasst, wenn seitens des Arbeitgebers oder der Krankenkasse begründbare Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die Krankenkasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst, zum ausgewählten Fall sozialmedizinisch Stellung zu nehmen, um zu klären, ob bzw. wann und wie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen ist.
Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes greifen nicht in die ärztliche Behandlung ein. Sie treffen keine leistungsrechtlichen Entscheidungen, sondern geben der Krankenkasse lediglich sozialmedizinische Empfehlungen.
Das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist für den Vertragsarzt/die Vertragsärztin verbindlich. Allerdings kann der Vertragsarzt/die Vertragsärztin dagegen Einspruch einlegen und ein Zweitgutachten über die Krankenkasse beantragen. Der Einspruch sollte medizinisch begründet werden. Kann die Krankenkasse die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen, beauftragt sie den Medizinischen Dienst mit der Erstellung eines Zweitgutachtens.
Die Krankenkassen können den Medizinischen Dienst mit einer sozialmedizinischen Stellungnahme zu zahnärztlichen Leistungen wie Zahnersatz oder zahnmedizinischen Heilmittelverordnungen beauftragen. Das heißt, ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin des Medizinischen Dienstes prüft den Heil- und Kostenplan, den der behandelnde Zahnarzt bzw. die behandelnde Zahnärztin aufgestellt hat, hinsichtlich Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Dies betrifft beispielsweise etwa 26.000 von 7,2 Millionen Zahnersatzleistungen jährlich.