Pflegebegutachtung
Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
Akkordeon Pflegebegutachtung, eigen neu
Mit einem Faltblatt zur Pflegebegutachtung informiert der Medizinische Dienst Nord alle Versicherten vor ihrer Begutachtung. Darin finden Sie Informationen zu folgenden Fragen: Wie wird meine Begutachtung verlaufen? Was habe ich dabei zu beachten? Wie geht es nach der Begutachtung weiter? Diese Faltblatt können Sie hier öffnen, es herunterladen und ausdrucken. >>Pflegeflyer Medizinischer Dienst
Seit dem 1. Januar 2017 gilt in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein neuer Begriff für die Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs XI. Damit war auch ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden. Das neue Instrument stellt den Menschen, seine Fähigkeiten in den Mittelpunkt. Es wird gefragt, wie seine Selbständigkeit erhalten und gestärkt werden kann und wobei er Hilfe und Unterstützung benötigt. Zudem werden die geistigen und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie die Fähigkeiten zur Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakten umfassend betrachtet. Maßstab ist der Grad der Selbständigkeit eines Menschen.
Sie haben einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse gestellt. Daraufhin beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst Nord mit einem Gutachten. Dabei soll festgestellt werden, ob Sie - im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes - pflegebedürftig sind und welcher Pflegegrad vorliegt. In der Regel wird die Gutachterin oder der Gutachter entweder zu Ihnen nach Hause oder in die Pflegeeinrichtung kommen.
Für die Zeit vom Antrag bei der Pflegekasse und dem Bescheid der Pflegekasse hat der Gesetzgeber eine Frist gesetzt. Der Medizinische Dienst Nord bemüht sich in jedem Fall, dass Sie (oder Ihre Angehörigen) so schnell wie möglich von einer Gutachterin / einem Gutachter besucht werden. Im Vorwege der Terminankündigung werden Ihnen vom Medizinischen Dienst Nord Fragebögen zur Ermittlung des individuellen Infektionsriskos ("Corona-Infektion") sowie zu Ihrer Pflegesituation zugesandt. Damit können Sie sich bereits auf die anstehende Begutachtung vorbereiten. Den geplanten Begutachtungstermin teilt der Medizinische Dienst Ihnen in der Regel schriftlich mit und informiert Sie auch darüber, welche und gegebenenfalls weiteren Unterlagen Sie für die Begutachtung bereithalten sollten. Falls Sie eine gesetzliche Betreuungsperson oder eine andere bevollmächtigte Person haben und es Ihnen möglich ist, informieren Sie diese bitte über den anstehenden Hausbesuch. Können Sie einen Begutachtungstermin nicht wahrnehmen - zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthaltes - informieren Sie den Medizinischen Dienst Nord bitte umgehend über die Terminabsage.
Wenn alles schnell gehen muss, dann wendet der Medizinische Dienst Nord das sogenannte "Eilbegutachtungsverfahren" an. Dies geschieht…
- wenn Sie während eines Krankenhausaufenthaltes pflegebedürftig werden und danach niemand Ihre Pflege zu Hause übernehmen kann. In diesem Fall begutachtet der Medizinische Dienst Nord noch während Ihres Krankenhausaufenthaltes nach Aktenlage – ein sogenanntes Überleitungsgutachten. Dies ist wichtig, um einen schnellen und reibungslosen Übergang vom Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung sicherzustellen. Persönlich begutachtet werden Sie durch den Medizinischen Dienst dann nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus oder der Rehabilitationseinrichtung.
- bei besonderen Situationen bei Ihnen zu Hause, zum Beispiel bei der Pflege von Sterbenden.
- im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegezeit.
Beitrag aus "kinderkrankenschwester" zum Thema
Die Pflegebegutachtung von Kinder und Jugendlichen gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Medizinischen Dienstes. Welche Unterschiede es zu der Begutachtung von Erwachsenen gibt, lesen Sie in einem Bericht einer Gutachterin des Medizinischen Dienstes Nord.
>>Auch Kinder können pflegebedürftig sein.pdf
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Verlages Schmidt-Römhild aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“, Heft 4/23.
Der Medizinische Dienst Nord fasst die Ergebnisse Ihrer Begutachtung sowie eine Empfehlung zum Pflegegrad in einem schriftlichen Gutachten zusammen und gibt es an die für Sie zuständige Pflegekasse weiter. Darüber hinaus kann das Gutachten Hinweise zu verschieden Aspekten der Prävention, Rehabilitation und Versorgung mit Hilfsmitteln oder einer wohnumfeldanpassenden Maßnahme enthalten.
Die Entscheidung über den Pflegegrad und damit über die Leistungen der Pflegeversicherung trifft die allein Pflegekasse und schickt Ihnen darüber einen schriftlichen Bescheid. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes Nord wird Ihnen von Ihrer Pflegekasse im Regelfall ohne Ihr weiteres Zutun zugesandt.
Die Gutachten des Medizinischen Dienstes Nord unterliegen kontinuierlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen, die eine einheitliche Begutachtungspraxis und eine hohe Qualität der Begutachtung im Interesse der Versicherten sichern sollen. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Paragrafen 53a des elften Sozialgesetzbuches.