Rehabilitation
Gesundheit erhalten - am Leben teilhaben
Vorsorgeleistungen sollen verhindern, dass eine Erkrankung eintritt oder sich verschlimmert. Rehabilitationsleistungen sollen schwerwiegende Krankheitsfolgen mindern. Der Medizinische Dienst nimmt sozialmedizinisch Stellung zu der Erfordernis und den Erfolgsaussichten verordneter rehabilitativer Maßnahmen.
Text Rehabilitation, eigen
Rehabilitation und Vorsorge sind verschiedene therapeutische Maßnahmen, die umgangssprachlich auch "Kur" genannt werden. Ziel dieser Leistungen ist es zum Beispiel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu vermindern oder ganz zu beseitigen. Inhalte solcher „Kuren“ können zum Beispiel sein: Entspannungs- und Aktivierungsübungen, Massagen und Heilbäder, Ergotherapie, psychotherapeutische Gespräche und Lerneinheiten, zum Beispiel zu gesunder Ernährung. Für Kinder und Jugendliche kann zudem eine Kinder- und Jugendrehabilitation in Frage kommen, etwa bei Asthma oder Diabetes mellitus.
Im Vorfeld und nach Eintritt einer Krankheit haben Versicherte Anspruch auf geeignete Leistungen der Rehabilitation und Vorsorge, aber nicht immer ist die Krankenkasse zuständig. Für Erwerbstätige aber auch Kinder kann beispielsweise auch der Rentenversicherungsträger zuständig sein.
Akkordeon Rehabilitation, eigen neu
Beraten Sie sich mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin. Wenn Sie zum Beispiel Angebote wie die fachärztliche Behandlung, Medikamente, Therapien und Hilfsmittel ohne anhaltenden Erfolg genutzt haben, kann Ihnen Ihr Arzt/Ihre Ärztin eine Rehabilitation verordnen und teilt dies der Krankenkasse mit.
In einem Antragsformular wird anschließend die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme ausführlich dargelegt und medizinisch begründet. Die Krankenkasse entscheidet auf der Grundlage des Antrags und des ärztliche Befundberichts über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der rehabilitativen Maßnahme.
Die Krankenkasse lässt Anträge auf Rehabilitationsleistungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch den Medizinischen Dienst begutachten. Die Krankenkasse teilt Ihnen und Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin ihre Entscheidung mit und begründet gegebenenfalls Abweichungen von der Verordnung.
Es gibt eine Vielzahl verschiedener Reha-Maßnahmen, die für Sie infrage kommen können. <Bei den meisten sind zunächst die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort auszuschöpfen. Wenn die ambulante Rehabilitation nicht ausreicht, kann eine stationäre Maßnahme in Erwägung gezogen werden. Sie werden von einem interdisziplinären Team unter ärztlicher Leitung individuell und ganzheitlich betreut. Eine Möglichkeit ist die ambulante oder teilstationäre Rehabilitation in einer wohnortnahen Rehabilitationseinrichtung. Dort können Sie tagsüber die Therapieangebote nutzen und fahren nach der Therapieeinheit zurück nach Hause.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine stationäre Rehabilitation besser geeignet, Ihre Gesundheit zu bessern oder wiederherzustellen. Ihre Behandlung findet dann über eine längere Zeit andauernd in einer Rehabilitationseinrichtung statt. Eine weitere Möglichkeit ist die mobile Reha, bei der alle Maßnahmen bei Ihnen Zuhause durchgeführt werden. Die Berücksichtigung oder sogar Einbindung Ihres Wohnumfelds in diese Maßnahmen kann besonders hilfreich sein, beispielsweise für eine selbständige Fortsetzung von Übungen, die Ihnen vom Reha-Team gezeigt werden.
Bei der Wahl der geeigneten Rehabilitationsmaßnahme spielen die persönlichen gesundheitlichen und sozialen Einschränkungen eine wesentliche Rolle. Schwere Schlaganfälle zum Beispiel erfordern in der Regel eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Ein wichtiges Rehabilitationsziel kann sein, Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Zu den bekanntesten stationären Vorsorgeleistungen zählen die Mutter-Kind-Kur und die Vater-Kind-Kur in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes. Die Beantragung erfolgt wie beim Reha-Antrag.
Für die Begutachtung sollten möglichst viele aussagekräftige Befunde und Informationen vorliegen. Die Krankenkassen fordern diese Unterlagen, zum Beispiel Befundberichte, zu Händen des Medizinischen Dienstes an.
Der Gutachter oder die Gutachterin prüfen die Rehabilitationsziele, die Aussicht auf einen Rehabilitationserfolg und Ihre persönliche Rehabilitationsfähigkeit, also zum Beispiel ob Sie bestimmte Maßnahmen körperlich oder psychisch bewältigen könnten. Zu berücksichtigen ist auch, ob die gesundheitliche Einschränkung vorübergehend ist oder Ihren Alltag dauerhaft beeinträchtigen wird. In der Regel kann der Medizinische Dienst anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilen, ob die beantragte Maßnahme medizinisch notwendig und für Sie geeignet ist. Nur in wenigen Fällen ist eine persönliche Begutachtung erforderlich.
Nur in wenigen Fällen ist eine persönliche Begutachtung erforderlich. Sie erhalten dann eine schriftliche Einladung von Ihrer Krankenkasse zur persönlichen Begutachtung in einem Begutachtungs- und Beratungszentrum des Medizinischen Dienstes. Dort werden alle Aspekte Ihres Rehabilitationsbedarfs betrachtet. Dazu gehören eine ausführliche Erhebung Ihrer Krankengeschichte und eine körperliche Untersuchung. Der Arzt oder die Ärztin des Medizinischen Dienstes steht auch für Fragen Ihrerseits zur Verfügung, greift aber nicht in die Behandlung Ihres Arztes ein.
Ihre Krankenkasse teilt Ihnen immer schriftlich mit, ob sie aufgrund der Begutachtung eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt oder nicht.
Sollte der Medizinische Dienst die beantragte Maßnahme nicht empfehlen, wird dies ausführlich begründet und eine konkrete Alternative aufgezeigt. Auf dieser Basis entscheidet dann die Krankenkasse, ob und in welchem Umfang Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen erbracht werden.