Behandlungsfehler
Patientenschutz stärken
Sie vermuten, Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ist ein Fehler in der Behandlung unterlaufen? Die Krankenkassen und Medizinischen Dienste unterstützen die Patientinnen und Patienten bei der Klärung eines Behandlungsfehlerverdachtes.
Text Behandlungsfehler, eigen
Die Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste legen in einem fachärztlichen Gutachten dar, ob ein Behandlungsfehler vorliegen oder ausgeschlossen werden kann. Damit helfen wir Ihnen, Ihre Patientenrechte wahrzunehmen. Für Sie entstehen keine Kosten.
Akkordeon Behandlungsfehler, eigen neu
Wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Begutachtung gelten Richtlinien der Medizin erfolgt ist und zu einem gesundheitlichen Schade geführt hat, handelt es sich um einen Behandlungsfehler. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
- eine medizinisch notwendige Maßnahme nicht oder erst zu spät ergriffen wird.
- eine Diagnose trotz klarer Anzeichen nicht gestellt wird.
- Sie unzureichend über die Behandlung, deren Risiken und Alternativen aufgeklärt werden.
Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll verfassen, in dem Sie den Behandlungsverlauf aus Ihrer Sicht festhalten und alle Behandlungstermine auflisten, die im Zusammenhang mit dem vermuteten Behandlungsfehler stehen.
Sprechen Sie dann mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin Ihrer Krankenkasse. Handelt es sich um einen vermuteten Pflegefehler durch einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim, können Sie sich auch an Ihre Pflegekasse wenden. Die Kranken- und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, Sie im Falle eines Behandlungsfehlerverdachts kostenlos zu unterstützen (§ 66 SGB V).
Die Krankenkasse veranlasst in der Regel eine medizinische Begutachtung durch einen Arzt oder eine Ärztin des Medizinischen Dienstes und beschafft die notwendigen Unterlagen.
Der Medizinische Dienst erstellt das Gutachten auf der Grundlage Ihrer Behandlungsunterlagen und Ihres Gedächtnisprotokolls. Um zu klären, ob bei Ihrer Behandlung ein Fehler aufgetreten ist, rekonstruieren die Gutachterinnen und Gutachter zunächst das Behandlungsgeschehen anhand dieser Dokumente. Anschließend gleichen sie diesen Verlauf mit den medizinischen Standards ab, die zum Zeitpunkt der Behandlung galten. Dabei ziehen die Gutachterinnen/Gutachter medizinische Leitlinien und die einschlägige wissenschaftliche Fachliteratur zu Rate und begründen ihre abschließende Beurteilung.
Sofern Ihre Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprochen hat und Ihr erlittener Schaden gutachterlich auf diesen Behandlungsfehler zurückgeführt werden kann, kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen.
Behandlungsfehler können körperliche, psychische und auch finanzielle Folgen haben, wenn Sie beispielsweise längere Zeit arbeitsunfähig sind oder Ihnen zusätzliche Behandlungskosten entstehen.
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss für einen Behandlungsfehler haften, wenn Ihnen durch die Missachtung allgemein anerkannter fachlicher Standards ein Schaden entstanden ist.
Sollten Sie sich entscheiden, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, können Ihr Gedächtnisprotokoll und das Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes sehr hilfreich sein, um einen Behandlungsfehler nachzuweisen. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse, der Unabhängigen Patientenberatung oder der Verbraucherzentrale zu möglichen Schritten beraten.
Der Medizinische Dienst schickt das Gutachten an die Krankenkasse, die es Ihnen dann weitergibt. Das Gutachten ist in allgemeinverständlicher Sprache für medizinische Laien formuliert. Dies ist nicht nur für Sie, sondern auch im Falle einer juristischen Prüfung sehr hilfreich.
Medizinische und pflegerische Einrichtungen sollten Sicherheitsmaßnahmen vorsehen, die unerwünschte Ereignisse verhindern sollen. Dazu gehört zum Beispiel die Arbeit mit Checklisten vor Beginn eines operativen Eingriffs: ist die zu operierende Seite richtig markiert, damit nicht das falsche Körperteil operiert wird? Zur Fehlervermeidung tragen auch sorgfältige Dokumentationen bei, die aufmerksame und verständliche Kommunikation zwischen Behandelnden und Patienten sowie die ständige Überprüfung der Arbeitsabläufe im Team.
Behandlungsfehler dürfen nicht verschwiegen werden. Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet (§ 137, SGB V), kritische Vorkommnisse in das sogenannte Critical Incident Reporting System (CIRS) – also ein Berichtssystem über kritische Vorkommnisse – einzutragen. Experten werten diese Einträge dann aus und schlagen konkrete Lösungen vor.