Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit
Akkordeon Arbeitsunfähigkeit, eigen neu
Ist Ihre Gesundheit beeinträchtigt, gehen Sie zum Arzt oder zur Ärztin. Dort werden Maßnahmen eingeleitet, die Ihre Gesundheit wiederherstellen sollen. Zudem schätzt der Arzt oder die Ärztin ein,
- ob die Erkrankung verhindert, dass Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausüben können oder
- ob die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit Ihre Erkrankung verschlimmern könnte.
Ist davon eines oder beides der Fall, wird Ihnen Arbeitsunfähigkeit attestiert. Arbeitsunfähigkeit setzt immer voraus, dass Sie aufgrund einer Krankheit nicht leistungsfähig sind. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein wichtiges Dokument:
- für das Unternehmen, für das Sie arbeiten und das Ihren Lohn für bis zu sechs Wochen weiter zahlt,
- für Ihre Krankenkasse, die Ihnen Krankengeld zahlt, sollten Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein,
- für Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, der/die diese Einschätzung medizinisch verantwortet.
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten prüfen zu lassen.
Zum einen ist dies die Frage nach einer Sicherung des Behandlungserfolges, insbesondere ob Leistungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation erforderlich sind, um eine Rückkehr an einen Arbeitsplatz oder in eine berufliche Tätigkeit zu erreichen. Zum anderen wird eine Prüfung veranlasst, wenn seitens des Arbeitgebers oder der Krankenkasse begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
In beiden Fällen wird der Medizinische Dienst mit einer sozialmedizinischen Stellungnahme beauftragt.
Ist eine Beauftragung des Medizinischen Dienstes geplant, nimmt Ihre Krankenkasse zunächst Kontakt zu Ihnen auf, um sich über bestimmte Umstände ihrer Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Die Krankenkasse kann sich von Ärztinnen und Ärzten des Mediznischen Dienstes persönlich beraten lassen. Oder sie erteilt direkt einen Begutachtungsauftrag.
Die Krankenkasse kann auch weitere Unterlagen Ihres behandelnden Arztes oder Ihrer behandelnden Ärztin anfordern. Die Behandelnden schicken diese Unterlagen direkt an den Medizinischen Dienst. Sollten auch dann noch Fragen offen bleiben, kann ein telefonischer Kontakt mit Ihnen oder gegebenenfalls Ihrem behandelnden Arzt oder Ärztin erfolgen, bei Erfordernis werden Sie auch zu einer persönlichen Begutachtung in ein Begutachtungs- und Beratungszentrum eines Medizinischen Dienstes eingeladen.
Die Ärztinnen und Ärzte des Medizinischen Dienstes kümmern sich nicht um Ihre Therapie oder Ihre Genesung – das ist Aufgabe Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, sondern beurteilen Ihre Arbeitsunfähigkeit nach sozialmedizinischen Aspekten. Das heißt, sie greifen nicht in den Behandlungsverlauf ein, sondern schätzen ab, inwiefern die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, welche Rolle Ihr Arbeitsplatz für Ihre Beeinträchtigungen schlägt spielt und ob beispielsweise Rehabilitation oder eine stufenweise Wiedereingliederung in Frage kommen.
Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes formuliert eine Stellungnahme zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit als Empfehlung für die Krankenkasse. Die Krankenkasse entscheidet anschließend, wie sie weiter verfährt.
Hat Ihr Arbeitgeber durch eine Anfrage bei der Krankenkasse eine Begutachtung veranlasst, teilt ihm die Krankenkasse lediglich mit, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Alle Informationen darüber hinaus, zum Beispiel zu Ihrem Krankheitsbild oder zu therapeutischen Maßnahmen, sind durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt.
Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung schlägt Ihr behandelnder Arzt eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz vor. Das heißt zum Beispiel, die Arbeitszeiten sind zunächst kürzer als sonst und werden allmählich aufgestockt. Auch die konkreten Anforderungen an Ihrem Arbeitsplatz werden gegebenenfalls in diesen Plan einbezogen. Während dieser Eingliederungsphase besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diesem Vorschlag zuzustimmen.